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Mit der neuen Drohnen Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter Alexander Dobrindt kommen neue Regeln für das Fliegen einer Drohne auf private und gewerbliche Nutzer zu. Zu den Themen der neuen Drohnen Verordnung gehört auch die Kennzeichnungspflicht für Drohnen, der wir bereits einen Artikel gewidmet haben. Weitere Themen sind die Gewichtsklassen der Multicopter, die Nutzung von Flugbrillen, das Betriebsverbot in bestimmten Fällen, der Kenntnisnachweis und dergleichen mehr. Wichtige Punkte und deren Folgen wollen wir Ihnen hier aufzeigen.
Details zur neuen Drohnen Verordnung ab 1. April 2017
Einige Punkte wurden hier im Blog bereits im Januar angesprochen und mit einer Infografik des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur dargestellt. Zu den damaligen Themen und Schwerpunkten kommen nun noch weitere konkrete sowie beschlossene Regeln hinzu. Für private und gewerbliche Nutzer einer Drohne sind also bald schon folgende Dinge zu beachten:
- Kennzeichnungspflicht: Ab 250 Gramm muss eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers angebracht werden – auch bei Flügen auf Modellfluggeländen
- Drohnen Kennzeichen muss feuerfest sein, damit es beim Brand der Drohne erhalten bleibt
- Kenntnisnachweis: Ab 2 kg Fluggewicht der Drohne müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden. („Drohnen Führerschein“)
- Wo diese Kenntnisse geprüft bzw. bescheinigt werden, das ist noch nicht ganz klar. Möglich ist hier die Verpflichtung von Modellflugplatzbetreibern oder ähnlichen Institutionen.
- Erlaubnispflicht: Ab 5 kg wird eine spezielle Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt
- Drohnen bis 5 kg brauchen nun bundesweit keine Aufstiegserlaubnis; eine Verbesserung für private und gewerbliche Nutzer
- Flugverbot über Grundstücken, was gerade bei Schrägaufnahmen von Häusern, Anlagen und Grundstücken ein Problem sein kann – die Erlaubnis des betreffenden Nachbarn muss dann eingeholt werden
Alles ziemlich klare Aussagen, bis auf den Kenntnisnachweis. Denn hier gibt es noch keine genauen Informationen dazu, wer die Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse zum Drohnen fliegen vornimmt. Wer also ab dem 1. April 2017 eine Drohne mit über 2 kg Fluggewicht abheben lassen will, der muss im Zweifelsfall herumtelefonieren, das Ministerium befragen o. ä. Die DJI Phantom 4 liegt zum Glück unter 2 kg Abfluggewicht, so dass man diese problemlos einsetzen kann. Mit der DJI Inspire liegt man schon um die 3 kg, so dass man hier sowohl eine Kennzeichnung als auch einen Kenntnisnachweis benötigt.
Update: Drohnen Vorordnung wurde verabschiedet!
Die neue Verordnung ist nun so, wie sie hier beschrieben ist, auch verabschiedet worden und gültig. Ihr findet eine Zusammenfassung der Regeln auch hier bei dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
Weitere Themen und Regelungen für die Sicherheit beim Fliegen
Die weiteren Themen und Regelungen für die Sicherheit beim Fliegen von Drohnen sollen hier ebenfalls kurz als Stichpunkte angeführt werden:
- Betriebsverbot von Drohnen über 5 kg außerhalb der Sichtweite, für sensible Bereiche und Einsatzorte von Polizei und Feuerwehr, über bestimmten Verkehrswegen, über 100 m über Grund (nicht auf Modellflugplätzen), bei Drohnen über 25 kg
- Ausweichpflicht: Drohnen, Quadro- und andere Multicopter bzw. „Unbemannte Luftfahrtsysteme“ müssen bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Ballonen ausweichen
- Beim Einsatz von Videobrillen ist das Fliegen der Drohne nicht über 30 Meter über Grund gestattet; das Fluggerät darf auch nicht schwerer als 250 Gramm sein (Ausnahme: eine weitere Person beaufsichtigt das Ganze und warnt den Steuernden im Gefahrfall)
- Quelle des BMVI (Entwurf zur Verordnung)
- Beschluss der Drohnen Verordnung durch den Bundesrat: hier klicken
Unter dem Punkt „Chancen für Zukunftstechnologie“ wurde in der BMVI-Quelle auch diese interessante Regelung ausformuliert: „Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.“